Satzung

Satzung der Schachfreunde Neuberg

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Neuberg“. Der Verein hat seinen Sitz in 63543 Neuberg.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt die Förderung und Verbreitung des Schachsports, der in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Auf die Jugendarbeit ist besonderen Wert zu legen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
3. Zur Finanzierung seiner Aufgaben hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu 
entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der Beitragsordnung geregelt. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag aussetzen, 
kürzen, stunden oder erlassen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Erträge oder Entgelte aus Mitteln des Vereins. Im Einzelfall kann einem Mitglied eine Vergütung
für eine Leistung gezahlt werden, die über die normale Vereinstätigkeit hinausgeht und für die einem Nichtmitglied auch eine Vergütung gezahlt werden 
müsste. Auslagen von Mitgliedern im Sinne des Auslangen- und Aufwandsersatzes können gegen Vorlage einer entsprechenden Abrechnung und Originalbelege erstattet werden.
5. Es darf keine Person durch Zuwendungen für Tätigkeiten, die dem 
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausscheidende Mitglieder des Vereins haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft im Verein steht jeder natürlichen Person offen. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
3. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft oder das Amt des Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben volles Stimmrecht.
4. Auch minderjährige Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder werden von ihren Erziehungsberechtigten vertreten. Abstimmungen sind für alle nur höchstpersönlich möglich.
5. Um die Interessen der Jugend zu vertreten, haben Jugendleiter und ein Jugendsprecher Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
6. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen.
7. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
5. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum 20.06. oder 20.12. eines Jahres), durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitgliedes.
2. Ausschluss ist aus folgenden Gründen möglich:
– Verstoß gegen Zweck und Satzung des Vereins
– vereinsschädigendes Verhalten
– Nichtzahlung von Beiträgen
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied, unter Angabe des Grundes, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen – vom Tage der Zustellung an gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
4. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar als Jahreshauptversammlung, möglichst nach Ablauf des Kalenderjahres in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. statt.
2. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angaben der Tagesordnung schriftlich ein. Ihm obliegt die Versammlungsleitung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins. Folgende Aufgaben sind von der Mitgliederversammlung wahrzunehmen:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
c) Festsetzung von Beiträgen
d) letztinstanzliche Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
e) Satzungsänderungen
f) Abstimmung über Anträge
5. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, dann ist geheim abzustimmen. Dies gilt auch, wenn zwei oder mehr Personen für ein Amt vorgeschlagen sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt, außer bei Entlastungen von Vorstandsmitgliedern und bei Abstimmung über Ausschluss eines Mitgliedes.
6. Alle Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag die Dringlichkeit geben. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung oder Abwahl eines Vorstandsmitglieds sind unzulässig!
8. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen des Vereins zusammen. Als jugendlich gilt, wer am 01.01. des entsprechenden Jahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 8 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der 1.Kassierer und der 2. Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) 1. Kassierer
d) 2. Kassierer
e) Schriftführer
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie folgenden Mitgliedern zusammen.
f) Turnierleiter
g) Jugendleiter
h) Jugendsprecher
i) Jugendkoordinator
j) Webmaster
k) Materialwart
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gleiches gilt für die Kassenprüfer. Davon abweichend wird der Jugendsprecher von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besetzt der geschäftsführende Vorstand dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben werden erstattet.

§ 9 Vereinsordnungen

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der erweiterte Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b) Beitragsordnung
c) Jugendordnung
d) Ehrenordnung
e) Datenschutzordnung
5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 10 Datenschutzrichtlinie

1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und – verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins in Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Entscheid einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zwecke einberufen worden ist, aufgelöst werden.
2. Zum Auflösungsbeschluss ist eine 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO an die Evangelische Kirchengemeinde Neuberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2024 in Kraft.

(Heiko Rode, 1. Vorsitzender)